Autohaus Postert

GARANTIE

Denken Sie an die regelmäßige Kontrolle!

Bei Garantiearbeiten für Sie da.

Wir führen alle Garantiearbeiten nach Herstellervorgabe durch und übernehmen die Abrechnung mit dem Fahrzeughersteller.

Citroën Herstellergarantie

AUTOMOBILES CITROËN, 7, rue Henri Sainte-Claire Deville, 92500 Rueil-Malmaison, Frankreich, gewährt für Ihr Neufahrzeug eine zweijährige Garantie ohne Kilometerbegrenzung gegen jegliche Fabrikationsfehler, beginnend mit dem im Garantieschein eingetragenen Datum, in der Regel der Tag der Erstauslieferung oder Erstzulassung, je nachdem, was zuerst eingetreten ist. Dieses Datum wird auf dem Garantieschein eingetragen, der Ihnen ausgehändigt wird.

Lesen Sie hier die vollständigen Bedingungen der Herstellergarantie.

CITROËN-GARANTIEN
GEMEINSAME BEDINGUNGEN DER CITROËN-GARANTIEN
AUTOMOBILES CITROËN, 7, rue Henri Sainte-Claire Deville, 92500 Rueil-Malmaison, Frankreich, gewährt für Ihr Neufahrzeug
eine zweijährige Garantie ohne Kilometerbegrenzung gegen jegliche Fabrikationsfehler, beginnend mit dem im
Garantieschein eingetragenen Datum, in der Regel der Tag der Erstauslieferung oder Erstzulassung, je nachdem, was
zuerst eingetreten ist. Dieses Datum wird auf dem Garantieschein eingetragen, der Ihnen ausgehändigt wird.
• Damit die Arbeiten am Fahrzeug im Rahmen der Citroën-Garantien kostenlos übernommen werden können, darf sie
der Kunde nur von einem autorisierten Mitglied des Citroën-Vertragswerkstättennetzes durchführen lassen.
• Bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs haben die Nacherwerber Anspruch auf die Citroën- Garantien bis zu deren Ablauf,
vorausgesetzt, dass bezüglich dieses Fahrzeugs jeweils die für die Anwendung dieser Garantien geltenden Bedingungen
erfüllt wurden. Der Kunde verpflichtet sich, dem Erwerber hierfür diese Garantiebedingungen auszuhändigen.
• Die Citroën-Garantien gelten solange das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union* oder in einem
der folgenden Länder oder Gebiete zugelassen ist und eingesetzt wird: Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Gibraltar,
Island, Kosovo, Liechtenstein, Mazedonien, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Serbien, Schweiz,
Vatikan. Dies gilt nicht für das Fahrzeug E-MEHARI.
* Am Tag der Veröffentlichung dieser Bedingungen besteht die Europäische Union aus folgenden Ländern: Deutschland,
Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechische Republik,
Rumänien, Vereinigtes Königreich, Slowakei, Slowenien, Schweden.
• Für das Fahrzeug E-MEHARI gelten die Citroën-Garantien solange das Fahrzeug in einem der folgenden Länder oder
Gebiete zugelassen ist und eingesetzt wird: Frankreich (einschließlich Korsika und DOM/COM), Deutschland, Andorra,
Belgien, Spanien, Gibraltar, Italien, Luxemburg, Monaco, San Marino, Schweiz, Vatikan.
Die Inanspruchnahme der Citroën-Garantien wird nicht davon abhängig gemacht, dass Reparatur- und Wartungsleistungen,
die durch diese Garantien nicht gedeckt sind, von einem Mitglied des Citroën-Vertragswerkstattnetzes
durchgeführt wurden.
Ansprüche des Verbrauchers aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung werden durch diese Citroën-Garantien
weder eingeschränkt noch aufgehoben.

NEUWAGENGARANTIE
Automobiles Citroën gewährt für das Fahrzeug eine ohne Kilometerbegrenzung gültige zweijährige (2) Garantie
gegen sämtliche Fertigungsfehler entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Diese Garantie gilt ab dem im
Serviceheft, das dem Kunden zusammen mit dem Fahrzeug ausgehändigt wurde, in das „Garantiezertifikat“ eingetragenen
Tag (in der Regel Tag der Erstauslieferung oder Datum der Erstzulassung). Dies gilt nicht:
• beim Fahrzeug C-Zero:
› für folgende Bestandteile des Antriebsstrangs: hierfür gilt die Garantie fünf (5) Jahre ab dem im Garantiezertifikat
eingetragenen Datum, oder bis zum Erreichen einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von fünfzigtausend
(50.000) Kilometern, je nachdem, was zuerst eintritt: Elektroantriebsmotor, Steuergerät des Elektromotors, Bordkonverter/-
ladegerät, internes Hochspannungskabel zum Normalladen, internes Hochspannungskabel zum Schnellladen,
unabhängiges Kabel zum Normalladen, Antriebsbatterierechner, Elektrofahrzeugrechner, Reduktionsgetriebe;
sowie die Antriebsbatterie, für deren Kapazität, eine Energiemenge von 70 % oder mehr des Richtwertes im
Neuzustand, d.h. 70 % von 14,5 kWh, zu speichern, die Garantie acht (8) Jahre ab dem im Garantiezertifikat
eingetragenen Datum oder bis zum Erreichen einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von einhunderttausend
(100.000) Kilometer gilt, je nachdem was zuerst eintritt;
• beim Fahrzeug BERLINGO ELECTRIC:
› für folgende Bestandteile des Antriebsstrangs: hierfür gilt die Garantie fünf (5) Jahre ab dem im Garantiezertifikat
eingetragenen Datum, oder bis zum Erreichen einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von fünfzigtausend
(50.000) Kilometer, je nachdem, was zuerst eintritt: Elektroantriebsmotor, Steuergerät des Elektromotors, Bordkonverter/-
ladegerät, interne Hochspannungskabel, Antriebsbatterierechner, Elektrofahrzeugrechner, Reduktionsgetriebe
› der Antriebsbatterie, für deren Kapazität, eine Energiemenge von 70 % oder mehr des Richtwertes im Neuzustand,
d.h. 70 % von 22,5 kWh, zu speichern, die Garantie acht (8) Jahre ab dem im Garantiezertifikat eingetragenen
Datum oder bis zum Erreichen einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von einhunderttausend (100.000)
Kilometer gilt, je nachdem was zuerst eintritt;
• beim Fahrzeug E-MEHARI:
› für folgende Bestandteile des Antriebsstrangs: hierfür gilt die Garantie fünf (5) Jahre ab dem im Garantiezertifikat
eingetragenen Datum, oder bis zum Erreichen einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von hunderttausend
(100.000) Kilometer, je nachdem, was zuerst eintritt: Elektroantriebssystem (Motor, Reduktionsgetriebe, Ladegerät),
Hochspannungskabel und -stecker der an den Kunden vermieteten Antriebsbatterie, für die direkt vom Vermieter
Garantie gewährt wird. Die Einzelheiten dieser Garantie sind dem vom Kunden für die Langzeitvermietung der
elektrischen Batterie mit dem Vermieter abgeschlossenen Vertrag zu entnehmen;
• bei hybriden Fahrzeugen:
› für folgende Bestandteile des Antriebsstrangs: hierfür gilt die Garantie fünf (5) Jahre ab dem im Garantiezertifikat
eingetragenen Datum, oder bis zum Erreichen einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von fünfzigtausend
(50.000) Kilometer, je nachdem, was zuerst eintritt: Steuergerät, Elektroantriebsmaschine, Hochspannungskabel
und -stecker. Antriebsbatterie, Reduktionsgetriebe.

Was die Neuwagengarantie umfasst:
Abgesehen von den nachstehenden Einschränkungen umfasst die Neuwagengarantie die kostenlose Instandsetzung
oder den kostenlosen Austausch der von Automobiles Citroën oder ihrem Vertreter als mangelhaft anerkannten Teile
sowie die zur Instandsetzung des Fahrzeugs notwendigen Arbeitskosten.
Diese Arbeit kann mit Original-Neuteilen oder Teilen des „Standard-Austauschs“ (instandgesetzte Teile, die den gleichen
Spezifikationen wie Original-Teile entsprechen) ausgeführt werden. Dies gilt nicht für überholte Automatikgetriebe und
Teile, für die eine Direktgarantie beim Zulieferer der Teile gewährt wird. Ist das Fahrzeug aufgrund einer durch die Garantie
gedeckten Panne liegen geblieben, übernimmt Automobiles Citroën oder ihr Vertreter die etwaigen Kosten der vor
Ort geleisteten Pannenhilfe oder die Abschleppkosten bis zum nächstgelegenen autorisierten Mitglied des Citroën-Vertragswerkstättennetzes.
Es wird darauf hingewiesen, dass:
• der Austausch eines Teils im Rahmen der Garanteleistungen keine Verlängerung der Garantiefrist bewirkt und die für
die ausgetauschten Teile gewährte Garantie mit Ablauf der Neuwagengarantie endet;
• im Rahmen der Neuwagengarantie entfernte Teile in das Eigentum von Automobiles Citroën oder ihres Vertreters
übergehen.
Von der Neuwagengarantie nicht gedeckt sind:
Wartung und Einstellungen
• die im Serviceheft aufgeführten, zum ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs erforderlichen Wartungsarbeiten und
Inspektionen, das Nachfüllen von Additiven, der Austausch des Partikelfilters bei Erreichen der jeweiligen Laufleistung,
der Austausch von Verschleißteilen, z.B. Öl-, Luft-, Kraftstoff- oder Innenraumfilter;
• Einstellungen oder Justierungen (Vorspur, Auswuchten der Räder, Vorderachse, Türen, usw.) nach Ablauf von 3 Monaten
oder Erreichen von 3.000 km, je nachdem was zuerst eintritt;
• der Austausch folgender Teile, die einem durch die Nutzung des Fahrzeugs, seine Laufleistung, die geografischen
und klimatischen Verhältnisse bedingten normalen Verschleiß unterliegen, sofern dieser Austausch nicht infolge eines
Fertigungsfehlers erfolgt: Bremsklötze, Bremsbeläge und Bremsscheiben, Kupplung, Stoßdämpfer, Scheibenwischerblätter,
Lampen (außer Entladungslampen und LED) und Antriebsbatterie beim C-Zero und BERLINGO ELECTRIC.
Der Verschleiß der Antriebsbatterie versteht sich über ihre durch die Neuwagengarantie gedeckten Leistungen hinaus,
deren Kriterien sich aus vorstehenden Bestimmungen ergeben.

Fahrzeugnutzung
• Vibrationen und Geräusche im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs, Beschädigungen wie z.B. Ausbleichen,
Veränderung oder Verformung von Teilen aufgrund ihrer normalen Alterung;
• Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang stehen mit der Verwendung anderer als der Original-Flüssigkeiten, -Teile
oder Zubehörteile oder solcher, die qualitativ nicht gleichwertig sind, oder aufgrund der Verwendung ungeeigneter
oder minderwertiger Kraftstoffe** oder von Automobiles Citroën nicht empfohlener Additive;
• Schäden im Zusammenhang mit einem falschen Stromanschluss des Elektrofahrzeugs, der Stromversorgung, der Elektroinstallation
oder dem verwendeten Strom;
• Schäden, die durch Naturereignisse, Hagel, Überschwemmungen, Blitzschlag, Sturm oder sonstige klimatische Ereignisse
oder durch einen Unfall, Brand oder Diebstahl entstanden sind;
• Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang stehen mit Reparaturen, Umbauten oder Änderungen des Fahrzeugs,
die durch von Automobiles Peugeot nicht autorisierte Unternehmen durchgeführt wurden, sowie solche, die im ursächlichen
Zusammenhang stehen mit dem Einbau von Zubehör, das von Automobiles Citroen nicht zugelassen wurde;
• Teile, für die der jeweilige Hersteller direkt Garantie gewährt, z.B. Reifen, bei denen von den Mitgliedern des Citroën-Netzes
geprüft wird, ob die spezifischen Bedingungen dieser Direktgarantie zur Anwendung kommen;
• die Antriebsbatterie des Fahrzeugs E-MEHARI, für die der Vermieter direkt Garantie gewährt. Die Einzelheiten dieser
Garantie sind dem vom Kunden für die Langzeitvermietung der elektrischen Batterie mit dem Vermieter abgeschlossenen
Vertrag zu entnehmen;
• alle in dieser Garantie nicht ausdrücklich vorgesehenen Kosten, insbesondere die mit einem Stillstand des Fahrzeugs
verbundenen Kosten, wie Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung usw.
** Was Biokraftstoffe betrifft, wird auf den diesbezüglichen Absatz in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs verwiesen.
Der Kunde muss Folgendes tun, um die Neuwagengarantie in Anspruch nehmen zu können:
• das aktualisierte Serviceheft mit dem vom Händler, der das Fahrzeug verkauft hat, ordnungsgemäß ausgefüllten Garantiezertifikat
vorlegen;
• die Wartungen und Inspektionen nach den sich insbesondere aus dem Serviceheft des Fahrzeugs (das einen personalisierten
Wartungsplan enthält) ergebenden Vorschriften durchführen lassen und den Nachweis dafür erbringen (aktuelle
Wartungsnachweise des Servicehefts, Rechnungen usw.);
• das Fahrzeug bei Feststellung eines Defekts unverzüglich zu einem autorisierten Mitglied des Citroën-Vertragswerkstättennetzes
zur Instandsetzung in der normalen Geschäftszeit bringen. Diese Maßnahme soll die Sicherheit des
Fahrzeugs und der Insassen gewährleisten und eine Verschlimmerung des festgestellten Defekts verhindern, die umfangreichere
Reparaturleistungen erfordern könnte als ursprünglich notwendig gewesen wären. Der Defekt und seine
Folgen sind folglich von der Neuwagengarantie nicht gedeckt, wenn der Kunde nicht sofort nach Feststellung des
Defekts gehandelt hat; • Aufforderungen eines Mitglieds des Citroën-Vertragswerkstättennetzes, das Fahrzeug unverzüglich zur Instandsetzung
zu bringen, Folge leisten.
Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften wäre der Kunde für alle damit auf den ordnungsgemäßen Betrieb des
Fahrzeugs künftig verbundenen direkten oder indirekten Auswirkungen verantwortlich.
In folgenden Fällen verliert der Kunde seinen Anspruch auf die Neuwagengarantie:
• Veränderungen oder Umbauten des Fahrzeugs, die von Automobiles Citroën weder vorgesehen waren noch genehmigt
wurden oder bei denen die technischen Vorschriften von Automobiles Citroën nicht beachtet wurden;
• Defekte, die auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf die Nichtbeachtung der in der Bedienungsanleitung oder im Serviceheft
enthaltenen Vorschriften zurückzuführen sind;
• nicht bestimmungsgemäßer Einsatz des Fahrzeugs, Teilnahme an Wettbewerben oder auch nur vorübergehende Überladung
des Fahrzeugs;
• Veränderung des Kilometerstandes oder Unmöglichkeit, den tatsächlichen Kilometerstand mit Sicherheit festzustellen
(bei einem Austausch des Kilometerzählers muss das im Serviceheft enthaltene Blatt „Austausch des Kilometerzählers“
von einem autorisierten Mitglied des Citroën-Vertragswerkstättennetzes ausgefüllt werden);
• Sonderbestimmungen für das Fahrzeug E-MEHARI: Der Kunde wird in dem für die Batterie abgeschlossenen Langzeitmietvertrag
und im Serviceheft des Fahrzeugs darauf hingewiesen, dass die Batterie via Internet (GSM/GPRS/3G)
ständig mit dem technischen Servicezentrum des Vermieters verbunden ist und diese technische Verbindung erhalten
bleiben muss. Bei Auftreten eines Defekts ist Automobiles Citroën berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass er das
Fahrzeug zur Reparatur oder Nachrüstung in eine Citroën-Vertragswerkstatt bringt. Weigert sich der Kunde, verliert er
den Anspruch auf die Neuwagengarantie.

LACKGARANTIE (GILT NICHT FÜR DEN E-MEHARI)
Automobiles Citroën gewährt für das Fahrzeug eine Garantie gegen alle Mängel an der Originallackierung der Karosserie
für die gesamte Dauer und die Laufleistung der Garantie auf Fertigungsfehler.
Was die Lackgarantie umfasst:
• Die Lackgarantie umfasst die zur Behebung eines von Automobiles Citroën oder ihrem Vertreter festgestellten Mangels
erforderliche vollständige oder teilweise Neulackierung.
• Die Lackgarantie gilt unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass das Fahrzeug stets unter Beachtung der von Automobiles
Citroën im Serviceheft vorgegebenen Instandhaltungsempfehlungen gewartet wurde und etwaige Beschädigungen
unter genauer Beachtung der von Automobiles Citroën festgelegten Richtlinien behoben wurden. Um seinen
Anspruch auf die Lackgarantie zu wahren, muss der Kunde Schäden, die auf äußere Einwirkungen zurückzuführen sind,
spätestens zwei (2) Monate nach ihrer Feststellung auf seine Kosten beheben lassen. Derartige Reparaturen müssen in
das Serviceheft unter Angabe der Firma der Autowerkstatt, des Reparaturdatums, des Kilometerstandes des Fahrzeugs
und der Nummer der bezahlten Rechnung eingetragen werden.
Zur Wahrung des Anspruchs auf die Lackgarantie wird bei den periodischen Kontrollen die Vorlage des ordnungsgemäß
ausgefüllten Servicehefts (oder anderer Belege zum Nachweis der Durchführung der vorerwähnten Reparaturen) verlangt.
Von der Lackgarantie nicht gedeckt sind:
• Schäden an der Lackierung der Karosserie, die durch Umwelteinflüsse, z.B. atmosphärische Niederschläge, chemische
Substanzen in der Luft, tierische oder pflanzliche Absonderungen, Sand, Salz, Rollsplitt oder Naturereignisse (Hagel,
Überschwemmungen, usw.) oder sonstige äußere Einwirkungen (z.B. infolge eines Unfalls) entstanden sind;
• Schäden, die auf Fahrlässigkeit, Vorsatz, eine nicht rechtzeitige Meldung des zu behebenden Defekts oder die Nichtbeachtung
der von Automobiles Citroën vorgegebenen Empfehlungen zurückzuführen sind;
• Schäden aufgrund von Ereignissen, die im Rahmen der vorstehenden Neuwagengarantie nicht gedeckt sind;
die ursächlichen Folgen von Reparaturen, Umbauten oder Veränderungen, die von einem von Automobiles Citroën nicht
autorisierten Unternehmen durchgeführt wurden.

GARANTIE GEGEN DURCHROSTUNG
Zusätzlich zur Neuwagengarantie und der Lackgarantie (die für den E-MEHARI nicht gilt) gewährt Automobiles Citroën
für das Fahrzeug ab dem im Serviceheft in das „Garantiezertifikat“ eingetragenen Tag der Lieferung eine Garantie gegen
Durchrostung (Korrosion der Karosserie von innen nach außen). Diese Garantie gilt:
• zwölf (12) Jahre, wenn das Fahrzeug ein nicht elektrischer Personenkraftwagen ist,
• sieben (7) Jahre, wenn das Fahrzeug ein elektrischer Personenkraftwagen C-ZERO und BERLINGO ELECTRIC ist,
• fünf (5) Jahre, wenn das Fahrzeug ein elektrischer Personenkraftwagen E-MEHARI ist,
• fünf (5) Jahre, wenn das Fahrzeug ein Nutzfahrzeug ist.
Was die Garantie gegen Durchrostung umfasst:
• Die Garantie gegen Durchrostung umfasst die Instandsetzung oder den Austausch der von Automobiles Citroën oder
ihrem Vertreter als schadhaft anerkannten Teile, die einen durch Korrosion verursachten Durchrostungsschaden aufweisen.
• Die Garantie gegen Durchrostung gilt unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass das Fahrzeug stets unter Beachtung
der von Automobiles Citroën festgelegten Richtlinien repariert wurde und dass der Kunde rechtzeitig Folgendes
durchführen ließ:
› die im Serviceheft vorgesehenen Inspektionen,
› die im Rahmen der Garantie gegen Durchrostung vorgeschriebenen, nachstehend aufgeführten Kontrollen,
› die Behebung etwaiger Schäden am Fahrzeug.
• Im Wartungszyklus der Garantie gegen Durchrostung sind folgende periodische Kontrollen vorgesehen, deren Kosten
vom Kunden zu tragen sind:
› bei nicht elektrischen Personenkraftwagen vier (4) Kontrollen, die vier (4) Jahre nach Beginn der Garantie gegen Durchrostung
und anschließend alle zwei (2) Jahre durchzuführen sind;
› bei elektrischen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen zwei (2) Kontrollen, die zwei (2) Jahre nach Beginn der Garantie
gegen Durchrostung und anschließend alle zwei (2) Jahre durchzuführen sind.
Nach einer eventuell erforderlichen vollständigen Fahrzeugwäsche prüft die Vertragswerkstatt bei diesen Kontrollen den
Zustand des Fahrzeugs und stellt fest, ob Arbeiten durchzuführen sind und welche gegebenenfalls durch die Garantie
gegen Durchrostung gedeckt sind. Auf äußere Einwirkungen zurückzuführende Beschädigungen, die zu Korrosion führen
können, werden mitgeteilt und auf den hierfür vorgesehenen Seiten des Servicehefts vermerkt.
• Nach Arbeiten an der Karosserie (aufgrund eines Unfalls, von Beschädigungen, usw.) muss stets eine Kontrolle unter
den gleichen Bedingungen durchgeführt werden.
• Der Kunde muss Schäden, die auf äußere Einwirkungen zurückzuführen sind, unter Beachtung der von Automobiles
Citroën festgelegten Richtlinien spätestens zwei (2) Monate nach den Kontrollen auf seine Kosten beheben lassen. Derartige
Reparaturen müssen in das Serviceheft unter Angabe der Firma der Autowerkstatt, des Reparaturdatums, des
Kilometerstandes des Fahrzeugs und der Nummer der bezahlten Rechnung eingetragen werden.

Zur Wahrung des Anspruchs auf die Garantie gegen Durchrostung wird bei den periodischen Kontrollen die Vorlage
des ordnungsgemäß ausgefüllten Servicehefts (oder anderer Belege zum Nachweis der Durchführung der vorerwähnten
Reparaturen) verlangt.
Von der Garantie gegen Durchrostung nicht gedeckt sind:
• Schäden, die auf Fahrlässigkeit, Vorsatz oder die Nichtbeachtung der von Automobiles Citroën vorgegebenen Empfehlungen
zurückzuführen sind;
• Schäden aufgrund von Ereignissen, die im Rahmen der vorstehenden Neuwagengarantie nicht gedeckt sind;
• die Folgen einer Zerstörung der Hohlraumversiegelung durch eine im Wartungsplan nicht vorgesehene Zusatzbehandlung;
• die Folgen von Reparaturen, Umbauten oder Veränderungen, die von einem von Automobiles Citroën nicht autorisierten
Unternehmen durchgeführt wurden;
• Korrosionsschäden, die auf den Einbau von Zubehör zurückzuführen sind, das von Automobiles Citroën nicht genehmigt
und/oder unter Missachtung der von Automobiles Citroën festgelegten Vorschriften eingebaut wurde;
• am Fahrzeug vorgenommene Karosserieumbauten sowie Kipper und Ladeflächen bei Nutzfahrzeugen;
• die Räder und mechanischen Bauteile, die nicht Bestandteil der Karosserie sind.
ERGÄNZUNG DER NEUWAGENGARANTIE
Die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen die für die Neuwagengarantie geltenden Bedingungen.
CITROËN ASSISTANCE
Bleibt ein in Deutschland vermarktetes, in den EU-Mitgliedsländern oder in Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina,
Gibraltar, Island, Kosovo, Liechtenstein, Mazedonien, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Serbien, in der
Schweiz oder im Vatikan verkehrendes Fahrzeug liegen; jedoch wenn es sich um einen E-Méhari handelt, in folgenden
Ländern oder Gebieten: Frankreich (einschließlich Korsika und DOM/COM), Deutschland, Andorra, Belgien, Spanien,
Gibraltar, Italien, Luxemburg, Monaco, San Marino, Schweiz, Vatikan; können die Anspruchsberechtigten zusätzlich zu
dem in der vertraglichen Herstellergarantie beschriebenen Pannenhilfe-/Abschleppdienst Beförderungs- und Unterbringungsleistungen
in Anspruch nehmen. Diese Leistungen können bei CITROËN ASSISTANCE in Deutschland telefonisch
unter der gebührenfreien Nummer 0800 545 60 60 und im Ausland unter der Nummer 0049 89 60 03 01 05 rund
um die Uhr angefordert oder beim nächsten, dazu befugten Mitglied des CITROËN-Vertragswerkstättennetzes in Anspruch
genommen werden.

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser CITROËN-Garantiebedingungen besteht die Europäische Union aus den folgenden
Ländern: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
In den ersten beiden Jahren ab dem oben in den Ausführungen zur vertraglichen Herstellergarantie angegebenen
Auslieferungsdatum können diese Leistungen ohne Begrenzung der Kilometerzahl und danach wie folgt in Anspruch
genommen werden:
* beim Fahrzeug C-Zéro und BERLINGO ELECTRIC bis zum einschließlich 8. Jahr ab dem im Garantiezertifikat
vermerkten Start-Datum der Garantie, vorausgesetzt, dass der Kilometerstand am Tag des Liegenbleibens höchstens
100.000 km beträgt;
A – Anspruchsberechtigte
Die Leistungen werden dem Fahrer des durch die Neuwagengarantie gedeckten Fahrzeugs und den mitfahrenden Insassen
dieses Fahrzeugs gewährt, wobei die Zahl auf die im Kraftfahrzeugschein angegebene Anzahl der Sitzplätze begrenzt
ist.
Keinen Anspruch auf diese Leistungen haben Eigentümer, Benutzer und Insassen von Krankenwagen, leichten Sanitätsfahrzeugen,
Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung, Taxis, Fahrschulautos, technisch umgebauten Fahrzeugen,
die beispielsweise die Abmessungen der Serienfahrzeuge überschreiten (z. B. Kofferaufbauten), bei Rennen oder Rallyes
eingesetzten Fahrzeugen und kurzfristig, für weniger als zwölf aufeinanderfolgende Monate gemieteten Fahrzeugen.
B – Leistungen
Ist das Fahrzeug aufgrund einer durch die Neuwagengarantie gedeckten Panne an einem vom gewöhnlichen Wohnsitz
des anspruchsberechtigten Fahrers weniger als einhundert (100) Kilometer entfernten Ort liegen geblieben, bieten Automobiles
Citroën oder ihr Vertreter eine Mobilitätslösung an. Je nach Verfügbarkeit vor Ort wird für die Dauer der Reparatur
ein Ersatzfahrzeug einer höchstens gleichwertigen Klasse ohne Sonderausstattung angeboten.
Die im Rahmen der Citroën Assistance tätig werdende autorisierte Citroën-Vertragswerkstatt trifft alle zweckdienlichen
Vorkehrungen, um die Bereitstellung eines solchen Ersatzfahrzeugs zu gewährleisten und diese Sorgfaltspflicht zu erfüllen.
Die mit der Nutzung des Ersatzfahrzeugs verbundenen Kosten, u.a. Kraftstoffkosten, Maut, Parkgebühren, etwaige
Versicherungszuschläge oder Selbstbeteiligungen, sowie die bei einer Überschreitung nach Bereitstellung des reparierten
Fahrzeugs anfallenden Kosten sind vom anspruchsberechtigten Fahrer zu tragen. Das Ersatzfahrzeug ist am Ort seiner Bereitstellung
zurückzugeben. Der Fahrer ist verpflichtet, sich an die Bestimmungen des für das Ersatzfahrzeug abgeschlossenen
Leih- oder Mietvertrags zu halten (insbesondere was die bei einer Überschreitung anfallenden Kosten betrifft).
Wenn das durch die Neuwagengarantie gedeckte Fahrzeug nicht am Tag, an dem die Panne aufgetreten ist, repariert werden
kann, verkehrsuntauglich ist und sich die Panne an einem vom gewöhnlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten
Fahrers mehr als einhundert (100) Kilometer entfernten Ort ereignete, besteht Anspruch:

• entweder auf ein zur Weiterfahrt unter obigen Bedingungen zur Verfügung gestelltes Ersatzfahrzeug;
• Unterbringung vor Ort in einem 3-Sterne-Hotel oder gleichwertig für alle Anspruchsberechtigten, definiert in A-Anspruchsberechtigte,
Frühstück inklusive für maximal 4 Nächte, wenn das nicht fahrbereite Fahrzeugs der Marke
„CITROËN“ ist;
• oder auf Beförderung aller Anspruchsberechtigten gemäß Punkt „A-Anspruchsberechtigte” an ihren Wohnsitz mit der
Bahn in der 1. Klasse (oder mit dem Flugzeug in der Economy Class, wenn die Bahnreise mehr als sechs (6) Stunden
dauern würde) für alle Anspruchsberechtigten, wie definiert in A-Anspruchsberechtigte, wobei die Kosten für die Fahrt
von der Vertragswerkstatt zum Bahnhof/Flughafen ebenfalls übernommen werden. In diesem Fall erhält der Fahrer
oder einer der Anspruchsberechtigten kostenlos einen Fahrschein für die Bahnreise einer Person in der 1. Klasse oder
ein Flugticket für die Flugreise einer Person in der Economy Class, damit das reparierte Fahrzeug abgeholt werden kann.
C – Im Rahmen der Neuwagengarantie nicht gedeckte Vorfälle, die dazu führen, dass das Fahrzeug
nicht genutzt werden kann
Dazu gehören Vorfälle wie Reifenpannen, Verlust oder Einschließen der Schlüssel, leerer Benzintank, Betanken mit
einem falschen Kraftstoff oder sonstige nicht vom Fahrzeug ausgehende Pannen. Handelt es sich beim Fahrzeug um
ein Fahrzeug der Marke Citroën, bietet Automobiles Citroën dem Fahrer eine Kontaktaufnahme mit einem Pannen-/
Abschleppdienst an, dessen Kosten vom Fahrer zu zahlen sind. Der Pannendienst kommt in dem dem Fahrer beim
Anruf mitgeteilten Zeitraum zum Fahrzeugstandort und leistet vor Ort Pannenhilfe, um eine sofortige Weiterfahrt zu
ermöglichen. Teilt der Mitarbeiter des Pannendienstes dem Fahrer mit, dass er das Fahrzeug provisorisch instand gesetzt
hat, damit er seine Fahrt nicht unterbrechen muss, ist der Fahrer verpflichtet, das Fahrzeug unter seiner Verantwortung
unverzüglich ordnungsgemäß instand setzen zu lassen. Hierfür stehen die autorisierten Mitglieder des Citroën-Vertragswerkstättennetzes
zu seiner Verfügung. Ansonsten wird das Fahrzeug abgeschleppt und bis zum nächstgelegenen autorisierten
Mitglied des Citroën-Vertragswerkstättennetzes gebracht.
Kann die Panne nicht am gleichen Tag behoben werden, kann der anspruchsberechtigte Fahrer die in Punkt „B-Leistungen”
definierten Leistungen in Anspruch nehmen.
D – Begrenzung – Ausschlüsse
Kann die Panne am gleichen Tag behoben werden, hat der anspruchsberechtigte Fahrer Anspruch auf Pannenhilfe/Abschleppdienst,
nicht jedoch auf die oben beschriebenen Leistungen.
Hier nicht aufgeführte Ausgaben, z.B. Verpflegungs-, Telefon-, Kraftstoff-, Maut- und Parkkosten werden nicht erstattet.
Die Kosten der vom Anspruchsberechtigten gegebenenfalls bezahlten Leistungen können im Rahmen der vorstehenden
Bedingungen nur unter der Voraussetzung erstattet werden, dass die Originalhotelrechnungen, Bahnfahrscheine oder
Flugtickets einem dazu befugten Mitglied des Citroën-Vertragswerkstättennetzes vorgelegt werden. Für vom Anspruchsberechtigten
genutzte, jedoch nach obigen Bedingungen ausgeschlossene Leistungen wird keine Entschädigung zum
Ausgleich für vorgesehene, aber nicht in Anspruch genommene Leistungen bezahlt.

E – CITROËN Connect Assistance (Assistance mit Lokalisierung)
Bei Fahrzeugen, die mit einem Telematik-System ausgestattet sind, gelten für die Inanspruchnahme der Assistance-Leistungen
besondere Bedingungen. Damit diese Leistungen effizienter und schneller erbracht werden können, ist insbesondere
ein in diese Fahrzeuge integriertes Rufsystem vorgesehen, bei dem durch Druck auf einen Knopf am Armaturenbrett
(Erläuterungen dazu sind den Borddokumenten zu entnehmen) direkt eine Verbindung mit der Rufzentrale von CITROËN
Assistance France hergestellt wird und verschiedene Daten, u.a. die Standortdaten übermittelt werden. Die Übermittlung
der Standortdaten ist nur dann möglich, wenn der Anspruchsberechtigte die Lokalisierung seines Fahrzeugs nicht durch
Ankreuzen des entsprechenden Feldes verweigert hat.
Das Gebiet, in dem Assistance mit Lokalisierung geboten wird, deckt sich mit demjenigen, in dem die Leistung CITROËN
General Assistance geboten wird. Es kann jedoch vorkommen, dass der Anspruchsberechtigte in Ländern, in denen er
Anspruch auf Assistance hat, unterwegs ist, in denen die Lokalisierung aus technischen Gründen unmöglich ist. In diesem
Fall hat er Anspruch auf die Assistance-Leistungen ohne Lokalisierung.
GESETZLICHE SACHMÄNGELHAFTUNG
Durch die Citroën-Neuwagengarantie werden die gesetzlichen Sachmängelhaftungsansprüche des Kunden gegen den
Verkäufer des Citroën-Fahrzeugs gemäß § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz) nicht
eingeschränkt. Diese Rechte können bestehen, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht mangelfrei war.
Stand: 03/2019

 

Mehr Informationen erhalten Sie von unserem Verkaufs-/ und Servicepersonal oder hier.

DS Herstellergarantie

Profitieren Sie beim Kauf Ihres DS von Vertragsgarantien, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind und und Ihnen eine sorgenfreie Nutzung Ihres Fahrzeugs ermöglichen.

– Vertragsgarantie: 2 Jahre
– Durchrostungsgarantie
– Lackgarantie

Welche Garantieleistungen bietet mir DS bei Neuwagenkauf?

Während der zweijährigen Herstellergarantie übernehmen wir die Kosten für die Instandsetzung oder den Austausch der von Ihrem DS Vertragshändler als mangelhaft anerkannten Teile sowie den für die Instandsetzung des Fahrzeugs notwendigen Arbeitslohn.

Zudem gewährt Automobiles DS eine Garantie auf die Fahrzeuglackierung von ebenfalls zwei Jahren. Während der Lackgarantie übernehmen wir die Kosten für Lackierarbeiten, sofern diese durch einen Fehler an der Originallackierung notwendig werden.

Darüber hinaus gewährt Automobiles DS eine zwölfjährige Garantie gegen Durchrostung (Durchrostung von innen nach außen) auf alle PKW und eine fünfjährige Garantie für alle Nutzfahrzeuge. Die Garantie gegen Durchrostung umfasst die Instandsetzung oder den Austausch der von Automobiles DS oder dem Vertreter des Herstellers als fehlerhaft anerkannten Teile, die einen durch Korrosion verursachten Durchrostungsschaden aufweisen.

Die Garantiezeiten beginnen am Tag der tatsächlichen Übergabe des Neufahrzeugs an den ersten Kunden, oder am Tage der ersten Zulassung des Neufahrzeugs, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt. Die Garantiezeit wird durch Arbeiten, die im Rahmen der vertraglichen Garantie durchgeführt wurden, nicht verlängert.

So nehmen Sie Garantieleistungen in Anspruch:

Garantiearbeiten führt ausschließlich Ihr DS Händler für Sie durch. In Ihrem Serviceheft finden Sie zudem alle einzelnen Länder aufgeführt, in denen die Garantie Gültigkeit hat.

Sie erhalten für Arbeiten, die innerhalb der Herstellergarantie durchgeführt wurden, keine Rechnung, keine Aufstellung über den Umfang der Arbeiten und auch keine Bescheinigung, da Sie die Garantiepflichtigen Arbeiten selbstverständlich nicht bezahlen.

Sollte eine Behebung nicht vor Ablauf der Garantiezeit möglich sein, weil beispielsweise kein Werkstatttermin kurzfristig möglich ist, besprechen Sie die Vorgehensweise dennoch unbedingt vor Ablauf der Garantie mit Ihrem DS Händler und lassen Sie die Arbeiten zeitnah ausführen.

Wer ist mein Ansprechpartner bei Kulanzfragen?

Bitte sprechen Sie Ihren DS Händler vor Ort an.

Dieser prüft die Sachlage und Ihre Argumente und entscheidet zunächst über seine Möglichkeit einer Kulanz nach seinen Bedingungen. Darüber hinaus prüft und entscheidet er auch im Namen von DS Deutschland über eine eventuelle Kostenbeteiligung. Dabei wägt Ihr Vertragshändler anhand verschiedener Kriterien wie beispielsweise Verantwortung, Fahrzeugalter, Kilometerlaufleistung und der ordnungsgemäßen Durchführung aller Wartungen für jeden Fall individuell und gründlich ab, ob ein freiwilliges finanzielles Entgegenkommen möglich ist.

Bei einer Kulanz handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Daher ist die Voraussetzung für eine Kulanzprüfung, dass Sie die Reparaturmaßnahmen auch bei einem unserer DS Vertragshändler ausführen lassen.

Nicht gedeckt von den vertraglichen Garantien und ausgeschlossen im Rahmen einer Kulanz sind:

  • die im Wartungsheft aufgeführten zum reibungslosen Betrieb Ihres Fahrzeugs erforderlichen Wartungsarbeiten und Inspektionen, das Hinzufügen von Additiven und der Austausch des Partikelfilters nach der entsprechenden Kilometerleistung sowie der Austausch von Verschleißteilen wie Öl-, Luft-, Kraftstoff- oder Innenraumfilter,
  • die Einstellungen bzw. Regulierungen (Vorspur, Auswuchten der Räder, Vorderachse, Türen…).
  • der Austausch der Teile, die dem normalen Verschleiß im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs, der Kilometerleistung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten unterliegen, wenn dieser Austausch nicht aufgrund eines Defekts erfolgt. Dabei handelt es sich hauptsächlich um folgende Teile: Bremsbeläge und Bremsscheiben, Kupplung, Autobatterie, Riemen, Stoßdämpfer, Scheibenwischerblätter, Glühlampen, sonstige Batterien, Sicherungen, usw.
  • Reparaturmaßnahmen die im Zusammenhang mit einem Versicherungsschaden stehen. Diese Schäden sind in der Regel auf äußere Einwirkung zurückzuführen und sind nicht Bestandteil der oben genannten Garantien: Glasbruchschäden, Diebstahl und Raub, Marderbiss, Schäden durch Naturereignisse: Hagel, Überschwemmungen, Blitzschlag, Sturm oder sonstige klimatische Risiken, Brand und Explosion, Wildunfälle oder Unfälle mit anderen Tieren, Vandalismus, Reifenschäden, selbstverschuldete Unfallschäden. Wenden Sie sich in diesen Fällen daher an Ihre Versicherung.
  • Vibrationen und Geräusche im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs, Wertminderungen wie verblasste Farben, Veränderung oder Verformung von Teilen aufgrund ihrer normalen Alterung,
  • Schäden durch die Verwendung anderer als der Original- Flüssigkeiten, -Teile oder -Zubehörteile oder solcher, die nicht von gleichwertiger Qualität sind, sowie durch die Verwendung ungeeigneter Kraftstoffe oder solcher von geringer Qualität und durch den Einsatz jeglicher nicht von Automobiles DS empfohlener Additive,
  • Folgen aus Reparaturen, Umbauten oder Änderungen, die gegebenenfalls durch nicht vom Hersteller zugelassene Unternehmen vorgenommen wurden, sowie Folgen aus dem Einbau von durch den Hersteller nicht zugelassenen Zubehörteilen,
  • Reifen, auf die der jeweilige Reifenhersteller direkt Garantie gewährt. Das DS-Händlernetz kann Ihnen dabei helfen, diese gegenüber dem Reifenhersteller geltend zu machen,
  • alle sonstigen Kosten, die in der vorliegenden vertraglichen Garantie oder der gesetzlichen Sachmängelgewährleistung nicht explizit vorgesehen sind, insbesondere die Kosten infolge einer etwaigen Stilllegung des Fahrzeugs wie Nutzungs- oder Betriebsausfall.
  • Kosten von Dritten, wie Anwaltskosten, Kosten für die Erstellung eines Gutachtens etc. 
  •  

Folgende Voraussetzungen sind für die Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Garantien und bei Kulanz einzuhalten:

  • Sie müssen das auf dem neuesten Stand befindliche „Wartungsheft“ vorlegen, das insbesondere den von dem Händler, der das Fahrzeug verkauft hat, ordnungsgemäß ausgefüllten Garantieschein enthält.
  • Sie müssen die Wartung und die Kontrollen gemäß den Vorschriften von Automobiles DS durchführen lassen und den Nachweis dafür erbringen können (Wartungsnachweise, Rechnungen…). Bei Wartungen, die außerhalb unseres Händlernetzes durchgeführt wurden, benötigt Ihr DS Händler die Checklisten. Anhand dieser wird geprüft, ob die Wartungen nach Herstellervorgaben durchgeführt wurden.
  • Der Wartungszyklus der Korrosionsschutzgarantie sieht vier periodische Kontrollen vor. Diese müssen bei PKW zwingend vier Jahre nach dem Beginn-Datum der Korrosionsschutzgarantie bzw. bei Nutzfahrzeugen zwei Jahre erfolgen. Bei diesen Kontrollen prüft Ihr Händler, gegebenenfalls nach einem vollständigen Waschen des Fahrzeuges, dessen Zustand und stellt fest, welche Arbeiten durchzuführen sind und welche durch die DS-Korrosionsschutzgarantie gedeckt sind. Auf äußere Einwirkungen zurückzuführende Beschädigungen, die zu Korrosion führen können, werden auf den hierzu vorgesehenen Seiten des Wartungshefts angegeben und notiert. Darüber hinaus muss nach jeder Arbeit an der Karosserie stets eine Kontrolle unter den oben beschriebenen Bedingungen erfolgen. Die Vorschriften des Herstellers müssen zwingend eingehalten werden.
  • Unverzüglich nach Feststellung eines etwaigen Defekts muss Ihr Fahrzeug einem autorisierten Mitglied der DS Vertragswerkstatt zur Instandsetzung übergeben werden, und zwar innerhalb der normalen Öffnungszeiten. Diese Maßnahme soll Ihre eigene Sicherheit und die Ihrer Passagiere gewährleisten und verhindern, dass der festgestellte Defekt sich verschlimmert und gegebenenfalls umfangreichere Reparaturen als die ursprünglich erforderliche nach sich zieht. Demnach sind ein Defekt und dessen Folgen nicht von der vertraglichen Garantie gedeckt, wenn Sie nicht unverzüglich nach Feststellung des besagten Defekts gehandelt haben.
  • Sie müssen auch jeder Aufforderung eines autorisierten Mitglieds der Vertragswerkstatt zur sofortigen Instandsetzung Ihres Fahrzeugs Folge leisten.
  • Sollten Sie sich mit Ihrem Fahrzeug zum Zeitpunkt der fälligen Wartung im Ausland befinden, können Sie die Wartungsarbeiten natürlich auch in dem jeweiligen Land durchführen lassen, solange die Herstellervorgaben eingehalten werden.
  • Bei Nichteinhaltung dieser Regeln wären Sie für alle künftigen direkten oder indirekten Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Betrieb Ihres Fahrzeugs verantwortlich.

Sie verlieren den Anspruch aus der vertraglichen Garantie und Kulanz wenn:

  • Veränderungen bzw. Umbauten an Ihrem Fahrzeug vorgenommen wurden die von Automobiles DS weder vorgesehen noch zugelassen waren  (auf den Umbau selbst haben Sie natürlich Garantie von der Herstellerfirma), oder bei
  • deren Durchführung die technischen Vorschriften des Herstellers nicht eingehalten wurden,
  • der Defekt auf die Fahrlässigkeit des Benutzers zurückzuführen ist oder Sie die Einhaltung der Vorschriften in der Bedienungs- und Wartungsanleitung nicht nachweisen können, Ihr Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder bei motorsportlichen Wettbewerben eingesetzt oder überladen wurde, und sei es auch nur vorübergehend,
  • der Kilometerstand Ihres Fahrzeugs verändert wurde oder der tatsächliche Kilometerstand nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. (Bei einem Austausch des Kilometerzählers ist das Blatt «Austausch Kilometerzähler» im Wartungsheft von einem autorisierten Mitglied der DS-Vertragswerkstatt auszufüllen).
  • Seit Anfang 2017 folgende Teile als Verschleißteile: Bremsbacken, Bremsbeläge, Bremsscheiben, Scheibenwischerblätter, Lampen (außer LED und XENON), Kupplung und Stoßdämpfer. 

Mehr Informationen erhalten Sie von unserem Verkaufs-/ und Servicepersonal oder hier.

Jeep Herstellergarantie

Zu jedem Jeep® gehört die 24 monatige Jeep® Fahrzeuggarantie ohne km Begrenzung.

(Bitte beachten Sie stets unsere Anweisungen zur Wartung und Pflege)

Unabhängig von gesetzlichen Sachmangelhaftungsansprüchen bietet Ihnen Jeep® über das Händlernetz folgende Garantien an:

Zu jedem Jeep® gehört die 24 monatige Jeep® Fahrzeuggarantie ohne km Begrenzung.

Alle Fahrzeuge der Marke Jeep® werden mit der Neuwagenanschlussgarantie Maximum Care für insgesamt weitere 2 Jahre und einer unbegrenzten Gesamtlaufleistung inklusive europaweiter Mobilitätsgarantie ausgestattet. Für genauere Informationen zum Umfang sowie Auskünften zu möglichen Abweichungen, wenden Sie sich bitte an Ihren autorisierten Jeep® Servicepartner.

Ihr Fahrzeug wird außerdem vor herstellungsbedingten Mängeln am Lack geschützt. Falls ein Lackmangel festgestellt werde sollte, wird Ihr Fahrzeug gemäß den Standardkriterien des Herstellers entweder teilweise oder vollständig neu lackiert. Die Gültigkeit der Lackgarantie erstreckt sich auf 24 Monate ab Übergabe oder Erstzulassung. Außerdem ist die Karosserie von der Garantie umfasst und gilt für Durchrostungsschäden, die von innen nach außen entstehen. Dies beinhaltet die Reparatur und/oder den Austausch jedes Teils der lackierten Karosserieaußenbleche, das von Rost befallen ist, innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren, beginnend ab Übergabe oder Erstzulassung.

Weitere Informationen hierzu können Sie dem Garantie- und Serviceheft Ihres Fahrzeugs entnehmen.

Was sie beinhaltet
Neuwagen-Mobilitätsgarantie
Original-Ersatzteile
Eingriffe durch qualifizierte Fachkräfte

Abdeckung
Die Maximum Care Garantie ist ein Spezialprodukt der FCA Germany AG und bietet den exakt gleichen Schutz wie die Fahrzeuggarantie in den ersten beiden Fahrzeugjahren.

 

Mehr Informationen erhalten Sie von unserem Verkaufs-/ und Servicepersonal oder hier.

Herstellergarantie Pössl & Co.

Wir sind Pössl Servicepartner und führen garantiebedingte Arbeiten Hersteller konform aus und übernehmen die Abrechnung für Sie. Die Garantiebedingungen Ihres Wohnmobils erfahren Sie beim jeweiligen Hersteller.

Sie möchten eine Garantieverlängerung abschließen?

Schicken Sie unserem Service-Team eine Anfrage.

Bitte denken Sie an folgende Angaben: Tag der Erstzulassung, Fahrgestellnummer und Kilometerlaufleistung.

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Unser Team setzt sich innerhalb der nächsten 1-2 Werktage mit Ihnen in Verbindung.

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